Das einmalige Recht auf Widerspruch startete am 01.03.2023

Wer einen Widerspruch gegen die Leistungshöhe auf Anerkennung des Leids stellt, sollte gut aufpassen. Dieses ist nur einmal möglich! Daher sollte im Vorfeld geprüft werden, ob nicht ein Antrag nach Ziffer 12 ausreicht. Dieser kann gestellt werden, wenn eine Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten ist oder wichtige Antragsdetails zum Antrag auf Anerkennung des Leids vergessen wurden.

Ein Widerspruch sollte nie unbegründet gestellt werden!

Eine Formulierung sollte auch inhaltlich auf ein Gerichtsurteil hinweisen, wo ein höheres Schmerzensgeld bezahlt wurde, welches sich im Umfang mit dem eigenen Erlebten ähnelt. Mit dem Widerspruch ist auch die Akteneinsicht bei der UKA möglich. Bitte immer darum im Widerspruch um Akteneinsicht bitten

Die durchschnittliche Leistungshöhe in den verschiedenen Bistümern sind wohl auch mit durch die unterschiedlichen Arbeitsweisen der Ansprechpersonen zustandegekommen. Notfalls wäre hier eine Übersicht durch einen Fachanwalt ratsam.

Ein Antrag nach Ziffer 12 oder der Widerspruch wird an/mit die/den Ansprechpersonen in dem jeweiligen Bistum geschickt/besprochen. Sollte sich eine Ansprechperson inkompetent oder unsensible gezeigt haben, ist auch bei entsprechender begründung ein Wechsel möglich.

 

Antrag auf Anerkennung des Leids

Am 24.09.2020 wurde auf der Herbsttagung der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda die Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anerkennung des Leids beschlossen (s. [hier]).
Dieses sieht vor, die materielle Anerkennungszahlung auf 1.000 € - 50.000 € zu erweitern.
In besonders schweren (Härte)Fällen ist eine höhere Zahlung als 50.000 € vorgesehen.
Diese erhöhten Zahlungen werden gesondert zwischen der Unabhängigen Komission für Anerkennungsleistungen (UKA) und dem jeweiligen Bistum vereinbart.
Bereits geleistete Zahlungen werden von der neu berechneten Summe abgezogen.

Zusätzlich zu den Einmalzahlungen kann die Übernahme von Kosten einer Psychotherapie (bis zu 50 Stunden) und/oder einer Paartherapie (25 Sitzungen) beantragt werden.
Diese werden nicht auf die Einmalzahlung angerechnet.

Ab dem 01.01.2021 können Personen, die als Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch durch Personen im kirchlichen Dienst erlebt haben, einen Antrag auf Anerkennung des Leids stellen - unabhängig davon, ob sie das Verfahren zur Anerkennung des Leids in der alten Version schon durchlaufen haben oder nicht; unabhängig davon, ob die Taten strafrechtlich verjährt (und/oder die Täter verstorben) sind oder nicht.

Betroffene, die bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung des Leids (in der alten Version) gestellt haben, benutzen den Erstantrag (in der handschriftlich auszufüllenden Version oder der elektronisch bearbeitbaren Version).
In einem Gespräch mit den Ansprechpersonen im Bistum wird der Verdacht des sexuellen Missbrauchs schriftlich aufgenommen und an den bischöflichen Beraterstab im Bistum Hildesheim weitergeleitet. Dieser unterzieht den Antrag einer Prüfung auf Plausibilität.

Betroffene, die ein Verfahren zur Anerkennung des Leids vor dem 1. Januar 2021 durchlaufen haben (verbunden mit einem Gespräch mit der unabhängigen Ansprechperson im Bistum und einer bereits geführten Plausibilitätsprüfung), benutzen den erneuten Antrag (unabhängig davon, ob bereits Leistungen erbracht wurden oder nicht). 
(handschriftliche Version / elektronische Version)

Die Informationen der Bischofskonferenz zur UKA, zum Ablauf und alle Anträge in der Übersicht finden Sie [hier].

Die Anträge auf Anerkennung des Leids werden an die Referentin für den Bischöflichen Beraterstab gesendet:

Stabsstelle Prävention, Intervention und Aufarbeitung
Heidrun Mederacke
Postfach 100263
31102 Hildesheim

Die Anträge werden vom Bistum Hildesheim nach der Prüfung an die UKA nach Bonn weitergeleitet und dort bearbeitet. (Informationen zur Besetzung der UKA und ihrer Geschäftsstelle finden Sie [hier].)
Das Bistum wird informiert, sobald der Antrag in Bonn eingegangen ist, d.h. Betroffene müssten sich ans Bistum wenden, wenn sie diese Information wünschen. Ebenso erhält das Bistum eine Aktennummer, unter der der Antrag geführt wird und aus der die "Rangfolge" ablesbar ist.

Bis zur Entscheidung durch die Kommission können noch Ergänzungen vorgenommen und Unterlagen nachgereicht werden, wenn Betroffene dies für erforderlich halten, oder wenn weitere Unterlagen (z.B. Gutachten) zugegangen sind und weitere Aspekte eingebracht werden sollen (z.B. auch durch den Ankreuzbogen, s.u.).

Das Entscheidungsgremium berät sich zu der Höhe der Zahlung und weist den Betrag direkt an die Betroffenen an. Ein Schreiben über die Höhe der materiellen Leistungen in Anerkennung des Leids geht an das Bistum sowie an den Betroffenen selbst.
Dabei versicherte die DBK, dass die UKA frei von Weisungen und unabhängig sei. Die UKA werde sich am oberen Rahmen der öffentlichen Schmerzensgeldtabellen orientieren.

Wenn sich Betroffene selbst nicht in der Lage sehen, einen (erneuten) Antrag zu stellen (z.B. durch PTBS oder Retraumatisierungen), dann besteht die Möglichkeit, einen Vertreter mit Hilfe einer Vollmacht zu benennen.

Wir als Bertroffeneninitiative raten den Betroffenen bei älteren, abgeschlossenen Vorgängen zur Anerkennung des Leids, vor einem erneuten Antrag eine Einsicht in die personenbezogenen Daten, die beim Bistum zum persönlichen Fall hinterlegt sind und ggf. für die Begutachtung durch die UKA herangezogen werden, zu beantragen (Akteneinsicht bzw. Aktenkopie).

Einen entsprechenden formlosen Antrag (mit Bezug auf § 17 Abs. 1 und 3 KDG) richten Sie ebenfalls an die Referentin für den Bischöflichen Beraterstab (Adresse s.o.).
Update: Auch bei der UKA selbst kann Dateneinsicht beantragt werden, da diese die früheren Anträge vom Verband der Diözesen Deutschlands in ihr Archiv übernommen hat.
Ihre Rechte nach dem Katholischen Datenschutzrecht haben wir für Sie zusammengefasst: Datenrecht KDG

Hintergrund unserer Empfehlung ist, dass sich die Kriterien der Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall geändert haben, dass weitergehende Missbrauchsfolgen (Frühverrentung etc.) nach dem Erstantrag aufgetreten sein und geltend gemacht werden können und dass sich das Wissen über den/die Täter (Mehrfach-/Wiederholungstäter, Verhalten nach der Tat) vermehrt haben kann (vgl. Verfahrensordnung DBK, Punkt 7).
Auch hierüber kann ein Gespräch mit den Ansprechpersonen im Bistum Hildesheim hilfreich sein.
(Die Ansprechpersonen in den anderen (Erz-)Bistümern finden Sie [hier].)

Betroffene, die im Rahmen eines Ordens sexuellen Missbrauch erfahren haben, können über die Internetseite der Ordensobernkonferenz (DOK) ihren Leistungsanspruch ersehen.
Eine Liste aller Orden, die die Ordnung der DBK adaptiert haben und Anerkennungszahlungen leisten wollen, und die zugehörigen Ansprechpersonen in den Orden finden Sie [hier].
Die Anträge für die Ordensopfer finden Sie [hier].

Freiwillige Leistungen der katholischen Kirche in Anerkennung des Leids von Missbrauchsopfern werden weder als Einkommen noch als Vermögen bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt. [vgl. hier]

Als Betroffeneninititative im Bistum Hildesheim haben wir einen Ankreuzbogen entworfen, der als Hilfsmittel zum Hauptantrag dienen soll und diesem beigefügt werden kann. Der Ankreuzbogen berücksichtigt alle wichtigen Kriterien, die zu einer umfassenden Bewertung auf eine Anerkennung des Leids führen sollte.
Den Ankreuzbogen finden Sie [hier].

Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage den Ankreuzbogen auch zu.

In Nr. 12 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids ist bestimmt, dass es den Betroffenen freisteht, auch nach Abschluss des Verfahrens den Antrag mit neuen Informationen der Kommission zur erneuten Prüfung vorzulegen.

 

Antrag nach dem SGB IX
(GdB, Schwerbehindertenausweis)

Opfer von sexuellem Missbrauch können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung nach SGB IX stellen (vgl. GdS-Tabelle, 3.7 Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen).
Den entsprechenden Antrag finden Sie [hier].
Als (Schwer-)Behinderter haben Sie je nach Höhe des Grads der Behinderung Ansprüche auf Nachteilsausgleich wie z.B. steuerliche Vorteile, besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Rundfunkgebührenermäßigung etc.

 

Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz nach dem SGB XIV (OEG)

Nach dem (staatlichen) Opferentschädigungsgesetz können Opfer von Gewalttaten Anspruch auf Entschädigung geltend machen (Heil- und Krankenbehandlung, Pflege- und Fürsorgeleistungen etc.).
Details finden Sie [hier].

Ein entsprechender Antrag kann formlos oder über das bundeseinheitliche Antragformular erfolgen. Hierbei müssen Sie Ihre zuständige Versorgungsbehörde angeben, die Sie [hier] entnehmen können.

Dieser Weg kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie z.B. keinerlei Kontakt zur katholischen Kirche und ihren Institutionen wünschen oder es für Sie aus persönlichen Gründen unmöglich ist, diesen herzustellen.